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806b NBTV CH-LU

§ 8 Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (NBTV) - Melde- und Hinweispflicht

Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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§ 8 NBTV · Melde- und Hinweispflicht

1. Personen, die einen nicht bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen ausüben, haben übertragbare Krankheiten im Sinn des Epidemiengesetzes (EpG) vom 28. September 2012 und Seuchen nach dem Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966 sowie den Verdacht auf solche Krankheiten und Seuchen sofort einem Arzt oder einer Ärztin beziehungsweise einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden.

2. Sie haben Personen, die sie aufsuchen, bei anderen festgestellten Krankheiten, die einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung bedürfen, an einen Arzt oder eine Ärztin, an einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin oder einen Tierarzt oder eine Tierärztin zu verweisen.

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