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806b NBTV CH-LU

§ 7 Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (NBTV) - Allgemeine Rechte und Pflichten

Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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§ 7 NBTV · Allgemeine Rechte und Pflichten

1. Personen, die einen nicht bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen ausüben, haben sich an die anerkannten Grundsätze der von ihnen angewandten Methoden zu halten.

2. Sie haben

a. * alles zu unterlassen, was den Eindruck erweckt, einen universitären Medizinalberuf oder einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf auszuüben,

b. * alles zu unterlassen, was Personen, die sie aufsuchen, davon abhalten könnte, die Hilfe von Angehörigen eines universitären Medizinalberufes oder eines bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufes in Anspruch zu nehmen,

c. die Personen, die sie aufsuchen, zu informieren, dass kein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht,

d. * über die berufliche Tätigkeit Aufzeichnungen zu machen; diese müssen Angaben zur Person oder zum Tier sowie über den Zeitpunkt und die Art der Behandlung enthalten; die Aufzeichnungen sind mindestens zwanzig Jahre aufzubewahren.

3. Hinsichtlich der Hygiene gelten die Artikel 7, 10, 11, 15 und 21 der Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 als kantonales öffentliches Recht sinngemäss.

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