806b
NBTV
CH-LU
§ 6 Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (NBTV) - Bewilligungsfreie Tätigkeiten
Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
§ 6 NBTV · Bewilligungsfreie Tätigkeiten
1. Keine Bewilligung benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der psychischen und physischen Gesundheit von Menschen und Tieren mit Methoden der Komplementärtherapie behandelt.
2. ...
3. Angebote zur Förderung der Gesundheit, der Leistungsfähigkeit und des Wohlbefindens im Sinn von § 1 Absatz 1b bei gesunden Personen oder Tieren sind nicht bewilligungspflichtig.
4. Keiner Bewilligung bedarf die Erbringung von Dienstleistungen des geistigen Heilens.