806b
NBTV
CH-LU
§ 14 Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (NBTV) - Strafbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 14 NBTV · Strafbestimmungen
1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die §§ 2, 7-10, 11 Absätze 1 und 4 sowie 12 dieser Verordnung übertritt oder bei deren Übertretung Hilfe leistet, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft.