Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
806b NBTV CH-LU

§ 14 Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (NBTV) - Strafbestimmungen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 NBTV · Strafbestimmungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die §§ 2, 7-10, 11 Absätze 1 und 4 sowie 12 dieser Verordnung übertritt oder bei deren Übertretung Hilfe leistet, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft.

← § 13a NBTV Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (NBTV) § 15 NBTV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →