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806b NBTV CH-LU

§ 13a Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (NBTV) - Privatapothekenbewilligungen nach bisherigem Recht

Schlussbestimmungen
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§ 13a NBTV · Privatapothekenbewilligungen nach bisherigem Recht

1. Die vor Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung vom 5. Januar 2021 gestützt auf das bisherige Recht erteilten Bewilligungen zur Führung von Privatapotheken an Komplementärtherapeutinnen und -therapeuten erlöschen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren.

2. Die Erteilung von Bewilligungen zur Führung von Privatapotheken an Personen, deren Tätigkeit neu eine Bewilligung als Naturheilpraktiker oder -praktikerin erfordert, richtet sich nach der Heilmittelverordnung vom 28. April 2009.

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