806b
NBTV
CH-LU
§ 13a Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (NBTV) - Privatapothekenbewilligungen nach bisherigem Recht
Schlussbestimmungen
§ 13a NBTV · Privatapothekenbewilligungen nach bisherigem Recht
1. Die vor Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung vom 5. Januar 2021 gestützt auf das bisherige Recht erteilten Bewilligungen zur Führung von Privatapotheken an Komplementärtherapeutinnen und -therapeuten erlöschen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren.
2. Die Erteilung von Bewilligungen zur Führung von Privatapotheken an Personen, deren Tätigkeit neu eine Bewilligung als Naturheilpraktiker oder -praktikerin erfordert, richtet sich nach der Heilmittelverordnung vom 28. April 2009.