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806b NBTV CH-LU

§ 13 Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (NBTV) - Berufsverbot

Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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§ 13 NBTV · Berufsverbot

1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport beziehungsweise der Veterinärdienst kann Personen die Ausübung einer nicht bewilligungspflichtigen Tätigkeit verbieten, wenn diese Leib und Leben von Mensch oder Tier gefährden.

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