806b
NBTV
CH-LU
§ 13 Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (NBTV) - Berufsverbot
Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
§ 13 NBTV · Berufsverbot
1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport beziehungsweise der Veterinärdienst kann Personen die Ausübung einer nicht bewilligungspflichtigen Tätigkeit verbieten, wenn diese Leib und Leben von Mensch oder Tier gefährden.