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806b NBTV CH-LU

§ 12 Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (NBTV) - Werbung

Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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§ 12 NBTV · Werbung

1. Personen, die einen nicht bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen ausüben, dürfen keine Werbung machen, mit der sie auf Tätigkeiten oder Kompetenzen eines universitären Medizinalberufes oder eines bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufes hinweisen.

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