806b
NBTV
CH-LU
§ 12 Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (NBTV) - Werbung
Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
§ 12 NBTV · Werbung
1. Personen, die einen nicht bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen ausüben, dürfen keine Werbung machen, mit der sie auf Tätigkeiten oder Kompetenzen eines universitären Medizinalberufes oder eines bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufes hinweisen.