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806b NBTV CH-LU

§ 10 Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (NBTV) - Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln

Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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§ 10 NBTV · Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln

1. Personen, die einen nicht bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen ausüben, ist die Anwendung von Arzneimitteln der Abgabekategorie E im Rahmen der Berufsausübung erlaubt.

2. Die Anwendung von Arzneimitteln anderer Kategorien sowie die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen der Berufsausübung ist verboten.

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