806b
NBTV
CH-LU
§ 10 Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (NBTV) - Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln
Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
§ 10 NBTV · Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln
1. Personen, die einen nicht bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen ausüben, ist die Anwendung von Arzneimitteln der Abgabekategorie E im Rahmen der Berufsausübung erlaubt.
2. Die Anwendung von Arzneimitteln anderer Kategorien sowie die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen der Berufsausübung ist verboten.