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806b NBTV CH-LU

§ 1 Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (NBTV)

Allgemeines
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§ 1 NBTV

1. Die Verordnung regelt die fachlich eigenverantwortliche Ausübung von nicht bewilligungspflichtigen Tätigkeiten im Gesundheitswesen. Sie gilt insbesondere für

a. Methoden der Komplementärtherapie,

b. Angebote zur Förderung der Gesundheit, der Leistungsfähigkeit und des Wohlbefindens, wie Massagepraktiken (Fitness-, Sport- und klassische Massagen, Reflexzonenmassagen usw.), Kneipp-Anwendungen, Wickel und Umschläge und östliche Bewegungstherapien (Qigong, Tai-Chi, Yoga usw.),

c. das geistige Heilen.

2. Die fachlich eigenverantwortliche Ausübung der Naturheilpraktik richtet sich nach der Gesundheitsberufeverordnung vom 28. April 2009[2].

Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen (NBTV) § 6 NBTV →

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