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806a CH-LU

§ 9 Psychotherapeutenverordnung - Aufzeichnungen

Vorschriften über die Berufsausübung und den Betrieb
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§ 9 Psychotherapeutenverordnung · Aufzeichnungen

1. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin hat über seine oder ihre Berufstätigkeit Aufzeichnungen zu machen. Diese müssen das Datum, den Namen des Patienten oder der Patientin, die Art des Leidens und die ausgeführte Behandlung sowie gegebenenfalls Angaben des überweisenden Arztes oder der überweisenden Ärztin enthalten.

2. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwanzig Jahre aufzubewahren.

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