806a
CH-LU
§ 8 Psychotherapeutenverordnung - Meldepflicht
Vorschriften über die Berufsausübung und den Betrieb
§ 8 Psychotherapeutenverordnung · Meldepflicht
1. Aufnahme, Verlegung und Einstellung der fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit oder des Betriebs, Namenswechsel und Wechsel der gemäss Betriebsbewilligung fachverantwortlichen Person sind der Dienststelle Gesundheit und Sport umgehend zu melden.