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806a CH-LU

§ 8 Psychotherapeutenverordnung - Meldepflicht

Vorschriften über die Berufsausübung und den Betrieb
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§ 8 Psychotherapeutenverordnung · Meldepflicht

1. Aufnahme, Verlegung und Einstellung der fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit oder des Betriebs, Namenswechsel und Wechsel der gemäss Betriebsbewilligung fachverantwortlichen Person sind der Dienststelle Gesundheit und Sport umgehend zu melden.

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