806a
CH-LU
§ 7 Psychotherapeutenverordnung - Tätigkeitsbereich
Vorschriften über die Berufsausübung und den Betrieb
§ 7 Psychotherapeutenverordnung · Tätigkeitsbereich
1. Die Bewilligung berechtigt ausschliesslich zur Behandlung von Leidenszuständen, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen.
2. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, einen Arzt oder eine Ärztin beizuziehen, wenn der Zustand des Patienten oder der Patientin ärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert.
3. Er oder sie darf keine Tätigkeiten ausüben, die einem Arzt oder einer Ärztin vorbehalten sind, wie die Verschreibung, Anwendung oder Abgabe von Arzneimitteln sowie die Einweisung von Patientinnen und Patienten in eine psychiatrische Klinik.