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806a CH-LU

§ 6b Psychotherapeutenverordnung - Bewilligungsgesuch

Bewilligungs- und Meldepflicht - Organisationen der psychologischen Psychotherapie
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§ 6b Psychotherapeutenverordnung · Bewilligungsgesuch

1. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben in ihrem Gesuch eine verantwortliche Fachperson zu bezeichnen, die über die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Ausübung der psychologischen Psychotherapie im Kanton Luzern verfügt.

2. Dem Gesuch sind beizufügen

a. ein Betriebskonzept, das Auskunft gibt über Angebot, Personal und Einrichtung sowie über Qualitätssicherungsmassnahmen,

b. ein Betreibungsregisterauszug des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin,

c. eine Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, dass die therapeutische Unabhängigkeit der für die Einrichtung fachlich eigenverantwortlich tätigen Berufsleute gewährleistet ist.

3. Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann zur Prüfung der betrieblichen Bewilligungsvoraussetzungen

a. weitere erforderliche Unterlagen einverlangen; diese sind auf Verlangen auf Deutsch zu übersetzen und amtlich zu beglaubigen,

b. eine Inspektion des Betriebs vornehmen.

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