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806a CH-LU

§ 5 Psychotherapeutenverordnung - Bewilligungsgesuch

Bewilligungs- und Meldepflicht - Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten
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§ 5 Psychotherapeutenverordnung · Bewilligungsgesuch

1. Dem Gesuch sind beizufügen

a. * der Nachweis eines eidgenössischen oder eines als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie,

b. * ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister oder ein gleichwertiges Dokument des Herkunftsstaates.

c. * ...

1bis. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nicht deutscher Muttersprache sind, haben den Nachweis über gute Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen, in der Regel in Form eines international anerkannten Sprachdiploms mit Sprachniveau mindestens B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

2. Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann weitere Unterlagen verlangen, namentlich Bewilligungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer Kantone.

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