806a
CH-LU
§ 3 Psychotherapeutenverordnung - Bewilligungspflicht
Bewilligungs- und Meldepflicht - Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten
§ 3 Psychotherapeutenverordnung · Bewilligungspflicht
1. Die fachlich eigenverantwortliche Ausübung der psychologischen Psychotherapie ist bewilligungspflichtig.
2. Keine Berufsausübungsbewilligung benötigt, wer die psychologische Psychotherapie unter der fachlichen Kontrolle, in den Räumlichkeiten und im Namen und Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin oder eines Psychotherapeuten oder einer Psychotherapeutin mit Berufsausübungsbewilligung ausübt.