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§ 2 Psychotherapeutenverordnung - Dienststelle Gesundheit und Sport[[1]](#articletitle_text_fn_659978_2_1_c)

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Psychotherapeutenverordnung · Dienststelle Gesundheit und Sport[[1]](#articletitle_text_fn_659978_2_1_c)

1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport beaufsichtigt Personen und Betriebe, die im Kanton die psychologische Psychotherapie fachlich eigenverantwortlich ausüben.

2. Sie ist insbesondere zuständig für

a. * Entscheide im Zusammenhang mit der Bewilligung,

b. die Publikation der erteilten Bewilligungen, der Entzüge oder des anderweitigen Erlöschens von Bewilligungen gemäss § 21 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005,

c. die Befreiung von psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937,

d. * die Meldung der Erteilung, der Verweigerung und jeder Änderung der Berufsausübungsbewilligung an das Eidgenössische Departement des Innern.

3. Sie entscheidet zudem auch über die Befreiung von bewilligungsfrei tätigen Psychologinnen und Psychologen vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

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