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806a CH-LU

§ 11 Psychotherapeutenverordnung - Strafbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 11 Psychotherapeutenverordnung · Strafbestimmungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen der §§ 3, 6 Absatz 3, 6a und 7-10 übertritt oder bei deren Übertretung Hilfe leistet, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft.

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