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CH-LU
§ 10 Psychotherapeutenverordnung - Berufsbezeichnungen und Titel
Vorschriften über die Berufsausübung und den Betrieb
§ 10 Psychotherapeutenverordnung · Berufsbezeichnungen und Titel
1. Für die Berufsbezeichnungen gelten die Bestimmungen des Psychologieberufegesetzes und der Psychologieberufeverordnung des Bundes.
2. Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Ortes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden.