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GbV
CH-LU
§ 9 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Stellvertretung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 GbV · Stellvertretung
1. Zur Stellvertretung ist befugt, wer die Voraussetzungen zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung erfüllt. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss dieser Verordnung.
2. Für Entscheide im Zusammenhang mit einer Stellvertreterbewilligung sind die Dienststellen gemäss § 11 zuständig.