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806 GbV CH-LU

§ 8 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Aufzeichnungspflicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 GbV · Aufzeichnungspflicht

1. Über die berufliche Tätigkeit sind Aufzeichnungen zu machen. Diese müssen Angaben zur Person oder zum Tier und die Diagnose sowie den Zeitpunkt und die Art der Behandlung enthalten. Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache zu verfassen und mindestens zwanzig Jahre aufzubewahren.

2. Die Dokumentation kann in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden. Die Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar, datiert und jederzeit einsehbar sein; Änderungen müssen rückverfolgbar sein.

3. ...

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