806
GbV
CH-LU
§ 7 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Behandlung von Kranken und Verunfallten
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 GbV · Behandlung von Kranken und Verunfallten
1. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, dürfen kranke und verunfallte Menschen und Tiere nur gemäss den ärztlichen beziehungsweise tierärztlichen Anordnungen behandelt werden.