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806 GbV CH-LU

§ 7 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Behandlung von Kranken und Verunfallten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 GbV · Behandlung von Kranken und Verunfallten

1. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, dürfen kranke und verunfallte Menschen und Tiere nur gemäss den ärztlichen beziehungsweise tierärztlichen Anordnungen behandelt werden.

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