Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
806 GbV CH-LU

§ 6 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Betriebliche Voraussetzungen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (62 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 GbV · Betriebliche Voraussetzungen

1. Berufsleute gemäss § 11 müssen über die Einrichtungen verfügen, die nach den geltenden Grundsätzen ihres Berufes für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich sind.

← § 5 GbV Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Geltungsbereich § 7 GbV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →