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GbV
CH-LU
§ 6 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Betriebliche Voraussetzungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 GbV · Betriebliche Voraussetzungen
1. Berufsleute gemäss § 11 müssen über die Einrichtungen verfügen, die nach den geltenden Grundsätzen ihres Berufes für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich sind.