806
GbV
CH-LU
§ 5 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Fortbildungspflicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 GbV · Fortbildungspflicht
1. Berufsleute gemäss § 11 haben sich entsprechend den Anforderungen ihrer Tätigkeit fortzubilden. Soweit nötig, kann die gemäss § 11 zuständige Dienststelle einen entsprechenden Nachweis verlangen.
2. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Fortbildung.