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806 GbV CH-LU

§ 5 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Fortbildungspflicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 GbV · Fortbildungspflicht

1. Berufsleute gemäss § 11 haben sich entsprechend den Anforderungen ihrer Tätigkeit fortzubilden. Soweit nötig, kann die gemäss § 11 zuständige Dienststelle einen entsprechenden Nachweis verlangen.

2. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Fortbildung.

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