806
GbV
CH-LU
§ 47 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 47 GbV · Übergangsbestimmungen
1. Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen bleiben in Kraft, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.
2. Rettungsorganisationen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Kanton Luzern tätig waren, haben die Voraussetzungen von § 42 Absatz 2 innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.