806
GbV
CH-LU
§ 45i Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Transport- und Rettungsunternehmen
Bewilligungspflichtige Betriebe - Besondere Bestimmungen
§ 45i GbV · Transport- und Rettungsunternehmen
1. Transport- und Rettungsorganisationen haben zusätzlich zu § 45f nachzuweisen, dass sie die Minimalanforderungen der Richtlinien des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) zur Anerkennung von Rettungsdiensten erfüllen.
2. Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann Transportorganisationen von der Bewilligungspflicht befreien, wenn sie generell keine vital gefährdeten Personen und keine Personen transportieren, bei denen während des Transports eine vitale Gefährdung wahrscheinlich ist.