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806 GbV CH-LU

§ 45g Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich

Bewilligungspflichtige Betriebe - Allgemeines
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§ 45g GbV · Tätigkeitsbereich

1. Der für den Betrieb zulässige Tätigkeitsbereich richtet sich nach dem Gesundheitsberuf, in dem er Leistungen erbringt.

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