806
GbV
CH-LU
§ 45g Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich
Bewilligungspflichtige Betriebe - Allgemeines
§ 45g GbV · Tätigkeitsbereich
1. Der für den Betrieb zulässige Tätigkeitsbereich richtet sich nach dem Gesundheitsberuf, in dem er Leistungen erbringt.