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806 GbV CH-LU

§ 45f Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsgesuch

Bewilligungspflichtige Betriebe - Allgemeines
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§ 45f GbV · Bewilligungsgesuch

1. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben in ihrem Gesuch eine verantwortliche Fachperson zu bezeichnen, die über die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Ausübung desjenigen Gesundheitsberufes im Kanton Luzern verfügt, in dem der Betrieb Leistungen erbringt.

2. Dem Gesuch beizufügen sind

a. ein Betriebskonzept, das Auskunft gibt über Angebot, Personal und Einrichtung sowie über Qualitätssicherungs- und Hygienemassnahmen,

b. ein Betreibungsregisterauszug des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin,

c. eine Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, dass die therapeutische Unabhängigkeit der für die Einrichtung fachlich eigenverantwortlich tätigen Gesundheitsfachpersonen gewährleistet ist.

3. Die für die Bewilligungserteilung zuständige Behörde kann zur Prüfung der betrieblichen Bewilligungsvoraussetzungen

a. weitere erforderliche Unterlagen einverlangen; diese sind auf Verlangen auf Deutsch zu übersetzen und amtlich zu beglaubigen,

b. eine Inspektion des Betriebs vornehmen.

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