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806 GbV CH-LU

§ 45d Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Akupunktur bei Tieren

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Naturheilpraktiker oder -praktikerin
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§ 45d GbV · Akupunktur bei Tieren

1. Der Veterinärdienst legt Richtlinien für die fachlichen Mindestanforderungen zur Erteilung der Berufsausübungsbewilligung an Personen fest, die Akupunktur bei Tieren anwenden.

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