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806 GbV CH-LU

§ 45c Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeit während der Ausbildung

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Naturheilpraktiker oder -praktikerin
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§ 45c GbV · Tätigkeit während der Ausbildung

1. Die Tätigkeit unter fachlicher Kontrolle eines Naturheilpraktikers oder einer Naturheilpraktikerin mit Berufsausübungsbewilligung im Rahmen der für die Erlangung des eidgenössischen Diploms notwendigen praktischen Ausbildung erfordert keine Bewilligung.

2. Personen, die im Hinblick auf die Erlangung des eidgenössischen Diploms die erforderliche Berufspraxis unter Mentorat absolvieren, benötigen eine Sonderbewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport. Die Sonderbewilligung wird erteilt, wenn

a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über das Zertifikat der Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (OdA AM) verfügt und

b. das Mentorat bei einem von der Oda AM akkreditierten Mentor oder einer akkreditierten Mentorin durchgeführt wird.

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