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806 GbV CH-LU

§ 45b Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Naturheilpraktiker oder -praktikerin
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§ 45b GbV · Tätigkeitsbereich

1. Die Bewilligung berechtigt zur Ausübung der naturheilpraktischen Methoden, die Teil der Fachrichtung und des allfälligen Fachrichtungsschwerpunkts sind.

2. Die Anwendung von nicht verschreibungspflichtigen komplementärmedizinischen Arzneimitteln und von Arzneimitteln der Abgabekategorie E ist im Rahmen der Berufsausübung ohne spezielle Bewilligung erlaubt.

3. Die Abgabe nicht verschreibungspflichtiger komplementärmedizinischer Arzneimittel setzt eine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke der Dienststelle Gesundheit und Sport voraus. Nicht unter die Bewilligungspflicht fällt die Abgabe in Notfällen, die nicht einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung bedürfen, und bei Hausbesuchen.

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