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806 GbV CH-LU

§ 45a Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Naturheilpraktiker oder -praktikerin
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§ 45a GbV · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung als Naturheilpraktiker oder -praktikerin setzt das eidgenössische Diplom als Naturheilpraktiker oder -praktikerin in einer der folgenden Fachrichtungen und allfälligen Fachrichtungsschwerpunkten voraus

a. Ayurveda-Medizin,

b. Homöopathie,

c. Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM)

1. Schwerpunkte in Akupunktur/Tuina, Akupunktur oder Tuina,

2. Schwerpunkt in Chinesischer Arzneitherapie,

d. Traditioneller Europäischer Naturheilkunde (TEN).

2. Die Bewilligung wird für die Fachrichtung mit dem allfälligen Fachrichtungsschwerpunkt erteilt, in der das Diplom erworben oder die Anerkennung erteilt wurde.

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