§ 45 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich
§ 45 GbV · Tätigkeitsbereich
1. Die Bewilligung berechtigt zur
a. Anfertigung von künstlichem Zahnersatz,
b. Herstellung von Apparaten zur Regulierung der Zahnstellung und für kieferorthopädische Zwecke,
c. Herstellung von Kieferbruchschienen und Epithesen.
2. Zahntechnische Arbeiten dürfen mit Ausnahme der Reparatur gebrochener Gebisse und des Ersatzes von herausgefallenen oder zerbrochenen Zähnen von Prothesen nur aufgrund einer zahnärztlichen Verordnung am Modell ausgeführt werden.
3. Arbeiten am Patienten oder an der Patientin, insbesondere das Abdrucknehmen für ein künstliches Gebiss oder für eine Reparatur sowie Bissnahmen und Unterfütterungen sind verboten. Zahntechnikerinnen und -techniker können mit dem Einverständnis eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin Einproben selbständig vornehmen.