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806 GbV CH-LU

§ 44 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Zahntechniker oder -technikerin
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§ 44 GbV · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Eine Bewilligung als Zahntechniker oder -technikerin erhält, wer

a. den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als gelernter Zahntechniker oder als gelernte Zahntechnikerin oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat und

b. eine zweijährige unselbständige praktische Tätigkeit bei einem zugelassenen Zahntechniker oder einer zugelassenen Zahntechnikerin in der Schweiz nachweist.

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