806
GbV
CH-LU
§ 43 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich
Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Rettungssanitäter oder -sanitäterin
§ 43 GbV · Tätigkeitsbereich
1. Die Bewilligung berechtigt dazu,
a. unter Aufsicht und Verantwortung eines Arztes oder einer Ärztin an Notfallpatientinnen und -patienten präklinische nichtärztliche und ärztlich delegierte Rettungsmassnahmen durchzuführen,
b. im Rahmen der Berufsausübung diejenigen Arzneimittel anzuwenden, die von der Dienststelle Gesundheit und Sport bezeichnet werden.