Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
806 GbV CH-LU

§ 43 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Rettungssanitäter oder -sanitäterin
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (62 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43 GbV · Tätigkeitsbereich

1. Die Bewilligung berechtigt dazu,

a. unter Aufsicht und Verantwortung eines Arztes oder einer Ärztin an Notfallpatientinnen und -patienten präklinische nichtärztliche und ärztlich delegierte Rettungsmassnahmen durchzuführen,

b. im Rahmen der Berufsausübung diejenigen Arzneimittel anzuwenden, die von der Dienststelle Gesundheit und Sport bezeichnet werden.

← § 42 GbV Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Geltungsbereich § 44 GbV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →