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806 GbV CH-LU

§ 42 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Rettungssanitäter oder -sanitäterin
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§ 42 GbV · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Eine Bewilligung als Rettungssanitäter oder -sanitäterin erhält, wer

a. den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Rettungssanitäter HF oder als diplomierte Rettungssanitäterin HF oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis oder

b. das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben hat.

2. ...

3. ...

4. ...

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