§ 41 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich
§ 41 GbV · Tätigkeitsbereich
1. Die Bewilligung berechtigt zu Arbeiten am Fuss, insbesondere an dessen Epidermis, an den Zehen und den Zehennägeln. Dabei können Massnahmen zum Schutz, zur Aufrechterhaltung und zur Verbesserung der Bewegungsfähigkeit der Patientinnen und Patienten durchgeführt werden.
2. Die Massnahmen umfassen
a. die Behandlung von epidermalen und ungunalen Erkrankungen, die ein physiologisches Gehen und ein schmerzloses Tragen der Schuhe behindern,
b. die Beseitigung von Komplikationen gewisser systemischer Krankheiten,
c. komplementäre Leistungen bei chirurgischen und physiotherapeutischen Behandlungen des Bewegungsapparates.
3. Chirurgische Eingriffe sind untersagt.
4. Das selbständige Erbringen von Leistungen für Risikogruppen, das Erstellen von fachlich komplexen Behandlungsplänen und die Interpretation von fachlich komplexen ärztlichen Diagnosen und Verordnungen ist Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern vorbehalten, welche die Anforderungen gemäss § 40 Absatz 1b erfüllen. Der Begriff «Risikogruppen» richtet sich nach der Definition der Risikogruppen des Schweizerischen Podologen-Verbands.