806
GbV
CH-LU
§ 40 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen
Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Podologe oder Podologin
§ 40 GbV · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Eine Bewilligung als Podologe oder Podologin erhält,
a. * wer das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Podologe oder als Podologin oder einen vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat und eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Podologen oder einer Podologin mit Berufsausübungsbewilligung nachweist oder
b. * wer über den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als «diplomierter Podologe HF» oder als «diplomierte Podologin HF», ein vom Schweizerischen Podologen-Verband anerkanntes Diplom oder einen vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis verfügt.