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GbV
CH-LU
§ 4 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Anwesenheitspflicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 GbV · Anwesenheitspflicht
1. Berufsleute gemäss § 11 haben in der Regel während der Öffnungszeiten der Praxis oder des Betriebes anwesend zu sein. Die gemäss § 11 zuständige Dienststelle kann darüber Weisungen erlassen.