806
GbV
CH-LU
§ 39b Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich
Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Tierphysiotherapeut oder -therapeutin
§ 39b GbV · Tätigkeitsbereich
1. Die Bewilligung als Tierphysiotherapeut oder -therapeutin berechtigt dazu, funktionelle Störungen im Körper von Tieren mit anerkannten physikalischen Heilmethoden zu behandeln.