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806 GbV CH-LU

§ 39b Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Tierphysiotherapeut oder -therapeutin
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§ 39b GbV · Tätigkeitsbereich

1. Die Bewilligung als Tierphysiotherapeut oder -therapeutin berechtigt dazu, funktionelle Störungen im Körper von Tieren mit anerkannten physikalischen Heilmethoden zu behandeln.

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