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806 GbV CH-LU

§ 39a Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Tierphysiotherapeut oder -therapeutin
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§ 39a GbV · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Eine Bewilligung als Tierphysiotherapeut oder -therapeutin erhält, wer das eidgenössische Diplom der Höheren Fachprüfung des Schweizerischen Verbandes für Tierphysiotherapie oder ein gleichwertiges Diplom erworben hat.

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