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GbV
CH-LU
§ 39a Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen
Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Tierphysiotherapeut oder -therapeutin
§ 39a GbV · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Eine Bewilligung als Tierphysiotherapeut oder -therapeutin erhält, wer das eidgenössische Diplom der Höheren Fachprüfung des Schweizerischen Verbandes für Tierphysiotherapie oder ein gleichwertiges Diplom erworben hat.