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806 GbV CH-LU

§ 39 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Physiotherapeut oder -therapeutin
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§ 39 GbV · Tätigkeitsbereich

1. Die Bewilligung berechtigt dazu, Massnahmen gemäss Artikel 5 der eidgenössischen Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durchzuführen.

2. Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann Physiotherapeutinnen und -therapeuten mit den entsprechenden Fachkenntnissen die Anwendung der Dry-Needling-Methode bewilligen.

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