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806 GbV CH-LU

§ 38 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Physiotherapeut oder -therapeutin
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§ 38 GbV · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung als Physiotherapeut oder Physiotherapeutin setzt den Bachelor of Science in Physiotherapie FH voraus. Diesem gleichgestellt sind

a. * die Bildungsabschlüsse für «Physiotherapeut» oder «Physiotherapeutin» gemäss Artikel 9 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung,

b. * ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer Bildungsabschluss.

c. * ...

2. ...

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