806
GbV
CH-LU
§ 38 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen
Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Physiotherapeut oder -therapeutin
§ 38 GbV · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung als Physiotherapeut oder Physiotherapeutin setzt den Bachelor of Science in Physiotherapie FH voraus. Diesem gleichgestellt sind
a. * die Bildungsabschlüsse für «Physiotherapeut» oder «Physiotherapeutin» gemäss Artikel 9 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung,
b. * ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer Bildungsabschluss.
c. * ...
2. ...