806
GbV
CH-LU
§ 37 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich
Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Pflegefachmann oder -fachfrau
§ 37 GbV · Tätigkeitsbereich
1. Die Pflegefachleute sorgen für die Gesundheits- und Krankenpflege zu Hause.
2. Sie dürfen diagnostische und therapeutische Verrichtungen nur nach ärztlicher Anordnung ausführen.