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806 GbV CH-LU

§ 37 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Pflegefachmann oder -fachfrau
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§ 37 GbV · Tätigkeitsbereich

1. Die Pflegefachleute sorgen für die Gesundheits- und Krankenpflege zu Hause.

2. Sie dürfen diagnostische und therapeutische Verrichtungen nur nach ärztlicher Anordnung ausführen.

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