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806 GbV CH-LU

§ 36 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Pflegefachmann oder -fachfrau
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§ 36 GbV · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau setzt den Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder das Diplom als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau HF voraus. Diesen gleichgestellt sind

a. die Bildungsabschlüsse für «Pflegefachmann» oder «Pflegefachfrau» gemäss Artikel 8 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung,

b. ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer Bildungsabschluss.

2. ...

3. ...

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