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806 GbV CH-LU

§ 35 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Osteopath oder Osteopathin
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§ 35 GbV · Tätigkeitsbereich

1. Die Bewilligung berechtigt dazu, osteopathische Diagnosen zu stellen sowie Patientinnen und Patienten im Fachgebiet selbständig oder auf ärztliche Überweisung hin zu behandeln.

2. Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann Osteopathinnen und Osteopathen mit den entsprechenden Fachkenntnissen die Anwendung der Dry-Needling-Methode bewilligen.

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