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GbV
CH-LU
§ 34 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen
Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Osteopath oder Osteopathin
§ 34 GbV · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung als Osteopath oder Osteopathin setzt den Master of Science in Osteopathie FH voraus. Diesem gleichgestellt sind
a. der Bildungsabschluss für «Osteopath» oder «Osteopathin» gemäss Artikel 14 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung,
b. ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer Bildungsabschluss.