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806 GbV CH-LU

§ 33a Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Neuropsychologe und Neuropsychologin
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§ 33a GbV · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung als Neuropsychologe oder Neuropsychologin setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus

a. einen anerkannten Abschluss in Psychologie und einen eidgenössischen oder als gleichwertig anerkannten Weiterbildungstitel in Neuropsychologie nach dem Psychologieberufegesetz (PsyG) vom 18. März 2011[17] oder

b. einen anerkannten Abschluss in Psychologie nach dem PsyG und einen Fachtitel Neuropsychologie der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen.

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