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806 GbV CH-LU

§ 33 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Medizinischer Masseur oder medizinische Masseurin
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§ 33 GbV · Tätigkeitsbereich

1. Die Bewilligung berechtigt dazu, passive physikalische Heilanwendungen durchzuführen, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen, chiropraktorischen oder physiotherapeutischen Fachkenntnisse voraussetzt.

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