806
GbV
CH-LU
§ 32 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Bewilligungsvoraussetzungen
Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Medizinischer Masseur oder medizinische Masseurin
§ 32 GbV · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Eine Bewilligung als medizinischer Masseur oder als medizinische Masseurin erhält, wer den eidgenössischen Fachausweis als medizinischer Masseur oder als medizinische Masseurin oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat.