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806 GbV CH-LU

§ 31 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich

Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Logopäde oder Logopädin
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§ 31 GbV · Tätigkeitsbereich

1. Die Bewilligung berechtigt zur Behandlung von Störungen der sprachlichen Kommunikationsfähigkeit, insbesondere der gesprochenen und der geschriebenen Sprache, der Artikulation, der Stimme, des Schluckvorganges und des Redeflusses.

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