806
GbV
CH-LU
§ 31 Gesundheitsberufeverordnung (GbV) - Tätigkeitsbereich
Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe - Logopäde oder Logopädin
§ 31 GbV · Tätigkeitsbereich
1. Die Bewilligung berechtigt zur Behandlung von Störungen der sprachlichen Kommunikationsfähigkeit, insbesondere der gesprochenen und der geschriebenen Sprache, der Artikulation, der Stimme, des Schluckvorganges und des Redeflusses.